● Verhinderung von drohender Gewalt durch den Patienten oder als Reaktion auf unmittelbare, unkontrollierbare Gewalt, mit zugrunde liegenden psychischen Störungen, mit einem ernsthaften Risiko für die Sicherheit des Patienten oder anderer.
● Nur wenn weniger restriktive Alternativmaßnahmen unwirksam oder unangemessen waren und wenn Verhaltensstörungen zu einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für den Patienten oder andere führen.
● Fixierung ist ausnahmsweise als letztes Mittel, für eine begrenzte Zeit und unbedingt erforderlich, nach Patientenbewertung und nur im Zusammenhang mit Isolation angezeigt.
● Die Maßnahme ist klinisch völlig gerechtfertigt.